Ein schmerzhaft vertrautes Szenario: Man will in sein Auto einsteigen, doch der Blick bleibt an der Karosserie hängen. Der Lack ist aufgerissen, der Verursacher ausgerissen. Wird dieser erwischt, drohen heftige Strafen – so kann Fahrerflucht mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe, einer Geldstrafe, zwei Punkten in Flensburg oder einem mehrmonatigen Fahrverbot geahndet werden. Im Falle von bedeutenden Sachschäden über 1.300 Euro und Körperverletzung winkt sogar eine längerfristige Entziehung der Fahrerlaubnis. Kurzum: Fahrerflucht ist kein Kavaliersdelikt.
Das Warten hat (k)ein Ende
Ob Fußgänger, Auto- oder Fahrradfahrer – das Fortbewegungsmittel spielt keine Rolle. Wer einen Unfall mit Sachschaden verursacht, muss am Unfallort auf den Geschädigten warten. Der gute Wille ist juristisch unbedeutend: Wer „nur“ einen Zettel mit den eigenen Daten hinterlässt, macht sich ebenfalls strafbar.
Laut § 142 muss der Schädiger eine „angemessene Zeit“ am Unfallort verweilen. Die Dauer wurde aber nie genau definiert. Um der ewigen Warterei ein Ende zu setzen, spricht sich Justizminister Marco Buschmann (FDP) für eine Reform aus – allerdings nur bei Unfällen ohne Personenschaden.
Online-Plattform spart Zeit und Nerven
Der Justizminister spricht sich für eine Online-Meldestelle aus, die den Daten- und Informationsaustausch nach Unfällen erleichtern soll – einfach und gemütlich per App. Außerdem soll der Geschädigte die hinterlassenen Daten über die Plattform abfragen können, um etwa Schadenersatzansprüche geltend zu machen. Doch es gibt eine Option B: Der Schädiger kann den Unfall auch „klassisch“ bei einer Polizeistationen melden.
Uneinigkeit bei Polizeigewerkschaften
Laut ADAC befindet sich der Gesetzesentwurf in einer internen Abstimmung zwischen den Ministerien. Während der Verkehrsclub Deutschland, der Verkehrsgerichtstag in Goslar und die Gewerkschaft der Polizei (GDP) eine solche Anpassung befürworten, spricht sich die Deutsche Polizeigewerkschaft (DPolG) gegen die Reform aus – so sollte die Wartezeit nach einem Unfall lediglich gesetzlich definiert werden.